Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser AVV ist Bestandteil aller Verträge, bei denen der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.
Stand: 4. August 2026
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich weisungsgebunden im Rahmen des Hauptvertrags.
Gegenstand der Verarbeitung: Kunden-, Interessenten- und Nutzerdaten, die im Rahmen der vertraglichen Leistungen verarbeitet werden.
Dauer der Verarbeitung: Laufzeit des Hauptvertrags zuzüglich gesetzlicher Aufbewahrungsfristen.
Folgende Unterauftragsverarbeiter (Sub-Processor) sind aktuell eingesetzt: Vercel Inc., Cloudflare Inc., Supabase Inc., Resend Inc., DeepSeek, OpenRouter und Upstage (über 9Router), Hostinger (VPS Frankfurt/DE).
Änderungen der Unterauftragsverarbeiter werden dem Auftraggeber mit einer Frist von 14 Tagen in Textform angekündigt. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Änderung als genehmigt.
Mit allen Unterauftragsverarbeitern bestehen vertragliche Verpflichtungen auf dem Niveau dieses AVV.
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen.
Gehen Betroffenenanfragen unmittelbar beim Auftragnehmer ein, werden sie unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Werktagen – an den Auftraggeber weitergeleitet.
Der Auftragnehmer meldet Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 33 DSGVO) unverzüglich – spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis – an den Auftraggeber.
Die Meldung enthält die nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO erforderlichen Angaben, soweit sie dem Auftragnehmer vorliegen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten im erforderlichen Umfang zu prüfen (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO).
Auf Anforderung übergibt der Auftragnehmer geeignete Nachweise (z. B. Sicherheitskonzept, Zertifizierungen, TOM-Dokumentation).
Nach Vertragsende werden alle personenbezogenen Daten gelöscht oder an den Auftraggeber zurückgegeben; eine Kopie verbleibt nur, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Löschung schriftlich bestätigt.
Kein Rechtsrat — Stand 4. August 2026 — Prüfung durch Fachanwalt empfohlen.